Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen über den Verkauf bzw. die Lieferung von Produkten (Obst und Gemüse) von Seiten eines Lieferanten an die THOMASOL GESTION S.L.(CIF B54019500).

1.2 Vertragsbestimmungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

1.3 Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird
ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Schriftliche Aufzeichnung der Vereinbarung

2.1 Alle Anfragen von THOMASOL GESTION S.L. in Bezug auf Kostenvoranschläge oder Anfragen sonstiger Art, in welcher Form auch immer, verpflichten zu nichts.

2.2 Jegliche zwischen den Parteien erzielte Vereinbarung muss dem Lieferanten von der THOMASOL GESTION S.L. schriftlich bestätigt werden. Alle Ergänzungen bzw. Änderungen der Vereinbarung, die in der schriftlichen Bestätigung der THOMASOL GESTION S.L. stehen, gelten nur zwischen den Parteien, wenn die THOMASOL GESTION S.L. ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.

3. Preise

3.1 Der Lieferant darf die vereinbarten Preise bzw. Tarife aus keinem Grund einseitig erhöhen.

3.2 Wenn nicht anders angegeben werden alle Preise in Euro vereinbart, einschließlich der Transportkosten und sonstiger Kosten, und zwar ohne Mehrwertsteuer.

4. Lieferort und -methode und höhere Gewalt

4.1 Wenn nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung Geliefert Verzollt (DDP) gemäß den Bestimmungen in den Incoterms 2000 der Internationalen Handelskammer (ICC). Dies bedeutet unter anderem, dass der Lieferant verpflichtet ist, der THOMASOL GESTION S.L. die Produkte am vereinbarten Ort zu übergeben und alle mit ihrem Transport verbundenen Kosten und Risiken zu übernehmen.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkte an dem vereinbarten Tag, Uhrzeit und Ort zu übergeben, und zwar ordnungsgemäß verpackt und gemäß allen anderen vereinbarten Spezifikationen.

4.3 Die Lieferung an einem anderen Tag, Uhrzeit und Ort als die vereinbarten ist nurnach vorheriger schriftlicher Zustimmung der THOMASOL GESTION S.L. möglich.

4.4 Der Lieferant ist, außer wenn höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, allein durch die Tatsache, dass er die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, und ohne dass seine Nichterfüllung mitgeteilt oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssen, verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des vereinbarten Kaufpreises für jeden Werktag zu zahlen, den er die Lieferfrist überschreitet. Die Höchstgrenze beläuft sich dabei auf 10 % des Kaufpreises. Dies alles unbeschadet der Rechte der THOMASOL GESTION S.L., den Vertrag aufzulösen bzw. eine Entschädigung für entstandene Schäden und Nachteile zu verlangen.

4.5 Wenn der Lieferant glaubt, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der
THOMASOL GESTION S.L. aufgrund höherer Gewalt nicht in der vereinbarten
Lieferfrist nachkommen kann, ist er verpflichtet, dies der THOMASOL GESTION unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Lieferant dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann er später keine höhere Gewalt geltend machen und ist für den Schaden, den die THOMASOL GESTION S.L. infolge des Lieferausfalls oder der verspäteten Lieferung erleidet, in vollem Umfang haftbar.

5. Eigentumsübertragung und Risiko

5.1 Der Lieferant übernimmt das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der
Produkte bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe am vereinbarten Ort. 5.2 Das Eigentum an den Produkten geht durch die Übergabe am vereinbarten Ort (und gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4.2) an die THOMASOL GESTION S.L.
über.

5.3 Wenn THOMASOL GESTION S.L. einige oder alle Produkte wegen einer
verspäteten Lieferung oder eines Mangels derselben zurückweist, ist der Lieferant verpflichtet, die zurückgewiesenen Produkte auf eigene Rechnung zurückzuholen.

6. Rechnungsstellung und Bezahlung

6.1 Die Rechnungen mit der Bestellbezeichnung sind nach der Lieferung an die
THOMASOL GESTION S.L. zu senden. Die Bezahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu leisten.

6.2 Die THOMASOL GESTION S.L. ist berechtigt, jegliche Zahlung an den Lieferanten auszusetzen, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in vollem Umfang nachkommt.

6.3 Die THOMASOL GESTION S.L. ist jederzeit berechtigt, ausstehende Rechnungen gegen Forderungen, die sie gegenüber dem Lieferanten hat, aufzurechnen.

7. Gewährleistung, Unvollkommenheiten und Mängel

7.1 Der Lieferant bürgt dafür, dass die gelieferten Produkte den Vereinbarungen
zwischen den Parteien und den Qualitäten entsprechen, die die THOMASOL
GESTION S.L. mit Recht verlangen kann. Genauer gesagt bürgt der Lieferant dafür, dass die gelieferten Produkte den geltenden Gesetzen und Regelungen (einschließlich der in Bezug auf phytosanitäre Anforderungen und das Vorhandensein von Rückständen, chemischen und mineralischen Stoffen in den Produkten) in der Europäischen Union und dem Herkunftsland sowie, falls zutreffend, denen der von der THOMASOL GESTION S.L.. angegebenen Transitländer und Bestimmungsländer entsprechen.

7.2 Der Lieferant muss auf Ersuchen der THOMASOL GESTION S.L. in der Lage sein, die ordnungsgemäße Qualität der gelieferten Produkte zu beweisen und dazu auch die Ergebnisse der kurz zuvor durchgeführten Inspektionen zur Verfügung zu stellen.

7.3 Die THOMASOL GESTION S.L. ist verpflichtet, den Lieferanten so schnell wie möglich zu informieren, wenn sie Unvollkommenheiten bzw. Mängel bei den gelieferten Produkten feststellt. Die THOMASOL GESTION S.L. ist in diesem Fall berechtigt, einige oder alle gelieferten Produkte zurückzuweisen. Die Bestimmungen in den Paragraphen 5.3 und 8.1 finden in diesem Fall Anwendung.

8. Beendigung

8.1 Die THOMASOL GESTION S.L. ist berechtigt, die Vereinbarung vollständig oder teilweise mit einer nachträglichen Mitteilung über die Nichterfüllung aufzulösen, wenn:

a) Die THOMASOL GESTION S.L. Produkte aufgrund einer verspäteten Lieferung oder von an den Produkten festgestellten Unvollkommenheiten/Mängeln zurückgewiesen hat.

b) Der Lieferant einen Antrag auf Zahlungsaufschub in Bezug auf seine Schulden gestellt hat, Insolvenz anmeldet, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder es zur Liquidation seines Unternehmens kommt.

8.2 Die THOMASOL GESTION S.L. ist berechtigt, den Vertrag vollständig oder
teilweise aufzulösen, wenn der Lieferant seine Pflichten nicht pünktlich oder
ordnungsgemäß erfüllt und die Nichterfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten behoben hat.

8.3 Bei einer vollständigen oder teilweisen Auflösung sind alle Forderungen der
THOMASOL GESTION S.L. gegenüber dem Lieferanten sofort zu begleichen.

8.4 Bei einer vollständigen oder teilweisen Auflösung ist die THOMASOL GESTION S.L. berechtigt, auf Kosten des Lieferanten einen Dritten mit der weiteren Erfüllung der Vereinbarung zu beauftragen. Dies beeinträchtigt nicht das Recht der THOMASOL GESTION S.L. auf Geltendmachung einer zusätzlichen Entschädigung.

8.5 Bei einer vollständigen oder teilweisen Beendigung aufgrund von Unvollkommenheiten oder Mängeln, die von der THOMASOL GESTION S.L.
festgestellt wurden, ist diese berechtigt, die Kosten der vom Lieferanten durchgeführten Inspektion der gelieferten Produkte erstattet zu bekommen.

9. Haftung und Entschädigung

9.1 Jede der Parteien ist für die direkten und indirekten Schäden haftbar, die die
andere Partei infolge der Nichterfüllung ihrer Pflichten erleidet.

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die THOMASOL GESTION S.L. für Entschädigungsforderungen von Dritten in Bezug auf Schäden zu entschädigen, die sich durch die Nichterfüllung der Pflichten des Lieferanten ergeben. Dies beinhaltet Forderungen von Verbrauchern für Schäden, die sie dadurch erlitten haben, dass die gelieferten Produkte Mängel aufweisen bzw. nicht den Bestimmungen des Paragraphen 7.1 entsprechen.

10. Anwendbares Recht

10.1 Alle Bestellungen, Bestellbestätigungen und Vereinbarungen (sowie die
Ausführung derselben) richten sich nach spanischen Recht, wobei das Wiener
Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen wird. Bestimmungen irgendeiner anderen internationalen Regelung über den Warenkauf, deren Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann, finden ebenfalls keine Anwendung.

11. Disputas

11.1 Die beteiligten Parteien vereinbaren, dass alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Streitfragen oder Forderungen, die sich aus der
Ausführung oder Auslegung dieses Vertrags mittel- oder unmittelbar ergeben,
zunächst durch ein Schiedsverfahren im Rahmen des Schiedsgerichts Alicante mit Sitz bei der Industrie- und Handelskammer Alicante beizulegen sind, dem das Schlichtungsverfahren und die Bestimmung der Schiedsrichter gemäß seiner Geschäftsordnung und Satzung anvertraut werden.

11.2 Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen ergeben, auf die sie angewendet werden, oder damit in Verbindung stehen, sind von den Gerichten in Alicante (Spanien) zu entscheiden.